Bundesregierung bringt Vereinfachungen für das Ehrenamt auf den Weg

Als ein “gutes Signal an die vielen ehrenamtlich tätigen Menschen in der Region” bezeichnete der Bundestagsabgeordnete Dr. Peter Tauber den Gesetzentwurf der christlich-liberalen Koalition zur Entbürokratisierung des Ehrenamtes. Mit diesem Gesetz soll das ehrenamtliche Engagement durch Entbürokratisierung und Verbesserung der rechtlichen Bedingungen deutlich erleichtert werden. Davon profitieren die Vereine und die Ehrenamtler in der Region gleichermaßen. “Wir wollen, dass sich ehrenamtlich Tätige nicht mit Bürokratie beschäftigen müssen, sondern ihre aufgewendete Zeit in die eigentliche Tätigkeit fließt, so Tauber.
Das Gesetz beinhalte eine ganze Reihe von Vereinfachungen. Gleichzeitig erhöht die Entschärfung der Haftung für ehrenamtlich Tätige die Attraktivität von bürgerschaftlichem Engagement. Im Einkommensteuerrecht werden der Übungsleiterfreibetrag um 300 Euro auf 2.400 Euro jährlich angehoben. Davon können insbesondere Trainer und Übungsleiter profitieren, so Tauber. Zudem wird der Steuerfreibetrag für Ehrenamtler von bisher 500 Euro auf zukünftig 720 Euro jährlich angehoben. Dies entspricht 60 Euro monatlich. “Dadurch sollen bürokratische Hemmnisse bei Engagierten abgebaut werden, denn die Einnahmen unterliegen weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht”, berichtet Tauber.

Die Gesetzesinitiative enthält auch wesentliche Erleichterungen bei der Haftung von ehrenamtlich tätigen Menschen. Wenn die Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig sind und dabei den Verein oder Dritte schädigen, haben die Gerichte schon bisher die Haftung gegenüber dem Verein beschränkt und den Vereinsmitgliedern einen Anspruch auf Befreiung von der Haftung gegen den Verein gewährt. Die Haftung bestimmte sich dabei nach dem jeweiligen Verschuldensgrad.

Durch die neuen Regelungen werden Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind, haftungsrechtlich den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt. Ihre Haftung gegenüber dem Verein wird in gleichem Umfang beschränkt wie die Haftung der Vorstandsmitglieder. “In Zukunft erhalten damit auch einfache Vereinsmitglieder die gleichen Haftungserleichterungen wie Vorstandsmitglieder”, unterstreicht Tauber. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung und für den Anspruch auf Befreiung von der Haftung ist, dass ein Vereinsmitglied einen Schaden bei der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht hat. “Diese Regelungen stellen ehrenamtlich Tätige deutlich besser, wenn es einmal Hart auf Hart kommt und aus einem Hobby schnell scharfe haftungsrechtliche Fragen entstehen”, gibt Tauber zu bedenken.

 

Das Gesetz soll im März des kommenden Jahres alle parlamentarischen Hürden genommen haben, dann aber rückwirkend ab 1.1.2013 gelten.