Asyl-Urteil sorgt für Klarheit und notwendige Differenzierung – Keine grundsätzliche Gleichstellung von Asylbewerbern und Hartz-IV-Empfängern

Das Bundesverfassungsgericht hat heute über die Verfassungsmäßigkeit der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entschieden. Dazu erklären der arbeitsmarkt- und sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karl Schiewerling, sowie der zuständige Berichterstatter, Peter Tauber:„Das Verfassungsgericht hat der Bundesregierung einen klaren Auftrag erteilt. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion geht davon aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales umgehend einen entsprechenden Gesetzesvorschlag erarbeiten und die geforderten Sofortmaßnahmen umsetzen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auch in anderer Hinsicht für verfassungsrechtliche Klarheit gesorgt: Entgegen der Erwartung mancher Verbände hat das Bundesverfassungsgericht keine grundsätzliche Gleichstellung von Asylbewerbern und Hartz-IV-Empfängern gefordert. Damit beanstandet das Bundesverfassungsgericht eben nicht den grundlegenden Regelungscharakter des Asylbewerberleistungsgesetzes. Eine Differenzierung ist somit weiterhin möglich, wenn in einem transparenten Verfahren nachgewiesen wird, dass ein abweichender Bedarf besteht.

Ebenso klar hat das Gericht festgestellt, dass das Prinzip „Sachleistung vor Geldleistung“ absolut zulässig ist. Wer existenzsichernde Sachleistungen bezieht, erhält daher nach der Übergangsregelung keine ergänzende Geldleistung zur Deckung des notwendigen Bedarfs (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt dem Gesetzgeber sowie den Ländern bei der praktischen Umsetzung vor Ort weiterhin einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Diesen Gestaltungsspielraum gilt es bei der Neuregelung zu nutzen.“